AGB

W&B GmbHVertrags- und Geschäftsbedingungen (AGB)

A.     Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen

§ 1   Vertragspartner
  1. Vertragspartner im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen sowie der besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend zusammen: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB)) sind die W&B GmbH (nachfolgend: „W&B“) und der Auftraggeber oder Kunde (nachfolgend: „Kunde“), gemeinsam auch „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ genannt.
  2. Kunde von W&B im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein. 
§ 2   Geltung der Vertragsbedingungen
  1. Von diesen AGB abweichende Regelungen oder Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und W&B, wenn W&B diese schriftlich vorab bestätigt und schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn W&B abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Annahmeerklärungen des Kunden beigefügt sind oder W&B in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, Lieferungen vorbehaltlos ausführt und/oder die vertragsgegenständliche Leistung vorbehaltslos erbringt.
  2. Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes. 
§ 3   Vertragsgegenstand
  1. Der Vertrag zwischen den Parteien, mithin die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die jeweils geschuldeten Leistungen der Parteien setzen sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:
    1. den Bestimmungen dieser AGB;
    2. dem Auftrag;
    3. den jeweiligen Produkt- und Leistungsbeschreibungen (nachfolgend: „Leistungsbeschreibungen“) eines Leistungsbildes von W&B, sowie
    4. den jeweiligen besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen.
  2. „Auftrag“ („Auftragsbestätigung“ oder „Bestellschein“) bezeichnet das Dokument, in dem die Details des Vertragsverhältnisses (insbesondere kaufmännische Details) von W&B zusammengefasst sind und die jeweiligen vertraglichen Leistungsbilder sowie ggf. der Beginn und das Ende des jeweiligen Vertragsverhältnisses genannt werden.
  3. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angaben in den Leistungsbeschreibungen und diesen AGB, gehen die Regelungen in der Leistungsbeschreibung vor.
  4. Wenn im Zusammenhang mit dem Leistungsbild eine Dokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, genügt dies in elektronischer Form.
  5. W&B ist berechtigt, für die vertragsgegenständlichen Leistungen, jederzeit ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen.
§ 4   Vertragsabschluss
  1. Angebote von W&B sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthalten oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.
  2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag
    1. mit Zugang des Auftrags („Auftragsbestätigung“) beim Kunden – wobei die Auftragsbestätigung auch ohne Unterschrift von W&B gültig ist – oder
    2. zum Zeitpunkt des auf dem Auftrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder
    3. mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ von W&B (schriftlich, per Fax oder E-Mail) durch den Kunden, spätestens jedoch,
    4. mit Bereitstellung und/oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch W&B oder
    5. für den Fall des Abschlusses eines beidseitig unterschriebenen Vertrages (z. B. Kombivertrag) mit dem dort genannten Datum,

 zustande. Einzelheiten ergeben sich aus dem Auftrag.

  1. Der Kunde hat vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an W&B stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen Leistungsbilder und vertragsgegenständlichen Leistungen seinen individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen. Der Kunde hat sich hierzu von den systemseitigen Mindestanforderungen, die zum Betrieb und Einsatz der Produkte und vertragsgegenständlichen Leistungen von W&B auf Seiten des Kunden erfüllt sein müssen, vorab zu informieren.
  2. Die in diesen AGB, dem Auftrag oder den Leistungsbeschreibungen von W&B enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB und stellen keine (selbstständige) Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar.
  3. „Leistungsbeschreibung“ i.S.d. AGB bezeichnet das Dokument, in dem die technischen Details, funktionale Inhalte, der Umfang und Qualität der Leistung beschrieben werden, die von W&B im Rahmen des Leistungsbildes zu erbringen sind. Daneben beinhaltet die Leistungsbeschreibung Vorgaben, Bedingungen und Details für den Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistung (z. B. Hardware und Software) sowie Details über Service Level (SLA), besondere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Kunden. 
§ 5   Allgemeine Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
  1. Die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bedarf der engen Kooperation zwischen W&B und dem Kunden. Die Parteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen oder den ordnungsgemäßen Betrieb der Vertragsparteien haben können.
  2. Vereinbarte Termine verschieben sich in dem, aufgrund einer unterlassenen Mitwirkungs- und Beistellleistung erforderlichen angemessenen Umfang, sofern W&B den Kunden über die mangelhafte Mitwirkung rechtzeitig vorher informiert hat. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung oder Beistellung, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
  3. Der Kunde hat W&B Ansprechpartner zu benennen, die während der Durchführung des Vertrages und der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen rechtlich, wie technisch verbindliche Entscheidungen treffen und Erklärungen abgeben können. Diese haben für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken.
  4. Mangels einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung (schriftlich, per Fax oder E-Mail) oder Regelung innerhalb einer Leistungsbeschreibung schuldet W&B weder die Datensicherung noch eine Datenwiederherstellung. Insoweit ist es die Obliegenheit des Kunden, für die regelmäßige Sicherung und Wiederherstellbarkeit seiner Daten zu sorgen. 
§ 6   Preise, Vergütung und Fälligkeit
  1. Die Preise und die Höhe der Vergütungen („Entgelte“) von W&B für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind im jeweiligen Auftrag geregelt.
  2. Fahrtkosten, Spesen, Datenträger-, Versand-, Telekommunikations- und andere Nebenkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder werden von W&B gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Alle Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Höhe.
  4. Zahlungsforderungen von W&B sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, W&B weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus oder es besteht hierüber eine gesonderte Vereinbarung (schriftlich, per Fax oder E-Mail) zwischen den Parteien.
  5. W&B kann dem Kunden Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg stellen und übermitteln.
  6. Mangels einer anderslautenden Regelung (schriftlich, per Fax oder E-Mail), trägt der Kunde alle Zölle und Steuern, die von einer National-, Bundes-, Staats- oder Ortsbehörde im Zusammenhang mit diesem Vertrag (insbesondere bei der Ausfuhr von Software oder deren ganz oder teilweisen Nutzung außerhalb des ursprünglichen Erwerbslandes) erhoben werden, ausgenommen alle Steuern für Umsätze, Einkünfte oder Gewinne von W&B.
  7. W&B ist berechtigt, die Vergütung für das jeweils beauftragte Leistungsbild zu ändern. Die Änderung darf jedoch frühestens nach zwölf (12) Monaten nach Vertragsschluss oder nach der letzten Vergütungserhöhung erfolgen. Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung ist dem Kunden dreißig (30) Tage vorher (schriftlich, per Fax oder E-Mail) mitzuteilen. Der Kunde hat das Recht, den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der vereinbarten Form auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen, wenn die Preisänderung, bzw. Anpassung zu einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 5 % führt. 
§ 7   Verzug
  1. Leistet der Kunde nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum (für die fristgemäße Zahlung ist der Eingang am Konto von W&B maßgebend) bzw. nicht innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen oder in einer gesonderten Vereinbarung (schriftlich, per Fax oder E-Mail) zwischen den Parteien getroffenen Zahlungsfrist oder ist keine Abbuchung von dessen Konto möglich, gerät er ohne weitere Mahnung in Verzug.
  2. Im Falle des Verzugs ist W&B berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Das Recht von W&B, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen, bleibt unberührt.
  3. Sofern der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung unbegründet mehr als vier (4) Wochen seit der Rechnungsfälligkeit in Rückstand gerät, ist W&B berechtigt, nach einer schriftlichen Androhung mit einer Nachfristsetzung von mindestens vierzehn (14) Tagen, bis zur Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen. 
§ 8   Sach- und Rechtsmängel
  1. W&B gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. Im Rahmen der Mängelhaftung wird W&B selbst oder von W&B beauftragte Dritte zunächst versuchen, den Fehler („Mangel“) zu beheben, bzw. beheben zu lassen. Hierzu überlässt W&B nach eigener Wahl dem Kunden entweder einen neuen, mangelfreien Vertragsgegenstand oder beseitigt den Mangel. Als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn W&B dem Kunden vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, die den Mangel beheben („Workaround“).
  3. W&B hat das Recht auf zwei (2) Nacherfüllungsversuche. Schlagen zwei (2) Nacherfüllungsversuche fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist (mindestens von dreißig (30) Tagen) zur Mängelbeseitigung zu setzen. Der Kunde hat hierbei ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen, dass, sofern die Nachbesserung binnen angemessener Frist nicht erfolgreich durchgeführt wird, der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften geltend machen wird.
  4. Im Falle von Rechtsmängeln wird W&B auf eigene Kosten und nach eigener Wahl,
    1. dem Kunden das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand, der die Verletzung begründet, zu nutzen;
    2. den Vertragsgegenstand, der die Verletzung begründet, abändern und abwandeln, um die Verletzung zu beseitigen oder
    3. den Vertragsgegenstand, welcher die Verletzung begründet, ersetzen.
  5. Ein Mangel oder eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder aus Nichtbefolgung von Bedienungshinweisen oder technischen Vorgaben durch den Kunden resultiert, ist kein von W&B zu vertretender Mangel. Rechte des Kunden wegen Mängeln sind danach insbesondere ausgeschlossen, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Vertragsgegenstände
    1. verändert hat oder
    2. durch Dritte verändern ließ oder
    3. entgegen der technischen Vorgaben und Anforderungen des Herstellers oder von W&B verwendet hat
    4. nicht upgedatet (Software) hat
    5. nicht den erforderlichen Wartungsmaßnahmen unterzogen hat, 

es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Überlassung im Falle (a) bis (c) vorlag.

  1. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden nach § 439 Abs. 1 BGB berechtigt W&B zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Vertragsgegenstandes nicht vorliegt und die Ursache für den vermeintlichen Mangel im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
  2. Die Verjährung für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – zwölf (12) Monate. Schadensersatzansprüche aufgrund von Sachmängeln mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie von Ansprüchen aufgrund von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Verjährung hinsichtlich von Rechtsmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde sonst von dem Rechtsmangel erfährt. Die Verjährungsfrist beträgt sechs (6) Monate. 
§ 9   Haftung
  1. Die Vertragspartner haften einander nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. Diese Bestimmungen gelten für alle Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit nicht anderweitig schriftlich geregelt.
  2. Die Parteien haften einander stets
    1. für selbst sowie von den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, sowie
    2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
    3. bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die eine Partei, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben oder
    4. bei Arglist oder einer zugesicherten Eigenschaft.
  3. W&B, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten von W&B, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde im Rahmen der Erbringung der jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen regelmäßig vertrauen darf, mithin also Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesem Fall ist die Haftung von W&B jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Eine weitergehende Haftung von W&B besteht nicht. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden.
  5. Die Haftung von W&B im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von W&B. 
§ 10 Höhere Gewalt
  1. In den Fällen, in denen einem Vertragspartner die Erbringung einer vertragsgegenständlichen Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistung auf Grund höherer Gewalt nicht möglich oder zumutbar ist, bestehen keine Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche oder Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte, Einwendungen oder Einreden) des jeweils anderen Vertragspartners. Der von der Einwirkung der höheren Gewalt jeweils betroffene Vertragspartner wird jedoch alles in seinen Kräften Stehende tun, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt für den jeweils anderen Vertragspartner und die ihm obliegende vertragsgegenständliche Leistung, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen so gering und so kurz wie möglich zu halten und gleichzeitig die eigene Leistungsfähigkeit so weit wie möglich aufrecht zu erhalten.
  2. Der von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartner hat unverzüglich nach Wegfall der Einwirkung höherer Gewalt diejenigen vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistung vertragsgemäß nachzuholen, an deren Erbringung er durch und während der Einwirkung höherer Gewalt verhindert war.
  3. Als höhere Gewalt gilt jedes von keinem Vertragspartner zu vertretende und auch nicht durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbare Ereignis, das den jeweils betroffenen Vertragspartner an der vertragsgemäßen Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, Mitwirkungs- oder Beistellleistungen ganz oder teilweise hindert, insbesondere Naturereignisse, Fälle der Brandstiftung, Vandalismus, Einbruch, Sabotage, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen sowie mit diesen vergleichbaren Sachverhalten. 
§ 11 Änderung von Leistungen
  1. Die Parteien sind sich der Tatsache bewusst, dass sich Änderungen von Leistungsmengen sowie des Leistungsspektrums ergeben können, die sich nicht über eine bestehende Preisposition im Leistungsbild vorab abschließend abbilden lassen. Daneben kann sich die Notwendigkeit ergeben, kurzfristig auf Änderungswünsche des Kunden einzugehen und z. B. die technischen Vorgaben anzupassen, zu erweitern oder zu ergänzen („Leistungsänderung“). Den Parteien ist hierbei bewusst, dass es sich bei der Möglichkeit einer nachträglichen Änderung, Ergänzung und/oder Anpassung der bestehenden Leistungen um eine Vertragsänderung handelt, die grundsätzlich nur einvernehmlich geschlossen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Änderung, Ergänzung und/oder Anpassung der bestehenden Leistungen ergibt sich für keine Partei.
  2. Leistungsänderungsverfahren
    1. Wünscht der Kunde von W&B Änderungen oder Ergänzungen der vertragsgegenständlichen Leistung, wird der Kunde W&B (schriftlich, per Fax oder E-Mail) unter Angabe der gewünschten Änderungen oder Ergänzungen sowie aller weiteren vom Kunden gewünschten Konditionen hierüber informieren („Service/Change Request“) und zur Abgabe eines entsprechenden Angebots für deren Umsetzung auffordern. Entsprechendes gilt, falls W&B eine Änderung oder Ergänzung des Inhalts und/oder Umfang ihrer Leistungen vorschlagen und dem Kunden anbieten möchte.
    2. Der Service/Change Request des Kunden muss mindestens folgende Angaben enthalten:
      1. Beschreibung der gewünschten Änderung;
      2. Beschreibung der Umstände und Hintergründe, die im Hinblick auf die gewünschte Änderung zu beachten sind;
      3. Dringlichkeit der gewünschten Änderung.
    3. W&B wird in diesem Fall die Realisierung einer gewünschten Leistungsänderung prüfen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden betrieblichen Personalkapazitäten sowie in Absprache mit dem Kunden ein schriftliches Angebot über die Erfüllung der im Service/Change Request spezifizierten Änderungen, einschließlich einer hierfür gegebenenfalls zu zahlenden (Zusatz-) Vergütung sowie des Zeitplans für die Realisierung unterbreiten. Andernfalls wird W&B dem Kunden mitteilen, welche der erforderlichen Informationen fehlen oder unzureichend sind, um ein solches Angebot zu erstellen.
    4. Zugleich wird W&B mitteilen, inwieweit sich aufgrund des Service/Change Requests Auswirkungen auf zuvor festgelegte Zeitpunkte (z. B. für Teil- und/oder Gesamtabnahmen), Vertragslaufzeiten oder Produkt/Leistungsbeschreibungen ergeben. Die Parteien haben ggf. eine Verschiebung von diesen Zeitpunkten oder die Anpassung von sonstigen vertragsgegenständlichen Leistungen zu vereinbaren. Erst dann kann eine Einigung über die Durchführung des Service/Change Requests zustande kommen.
    5. Bei mehreren jeweils anhängigen Service/Change Requests werden die Vertragsparteien erforderlichenfalls rechtzeitig deren Priorisierung vereinbaren, um Engpässe zu vermeiden.
    6. Im Falle der Einigung der Vertragspartner über einen Service/Change Request bzw. der Annahme des Angebots durch den Kunden, schließen sie eine schriftliche Änderungsvereinbarung oder halten das Ergebnis der Änderung anderweitig (schriftlich, per Fax oder E-Mail) fest.
  3. Kommt keine Einigung über den Service/Change Request zustande, schuldet keine der Parteien die hierfür vorgesehenen Leistungen.  
§ 12 Laufzeit und Kündigung
  1. Die Laufzeit und der Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses sind im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung von W&B geregelt. Für den Beginn der Laufzeit gelten die Bestimmungen über den „Vertragsabschluss“ in diesen AGB entsprechend.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung (z. B. im Auftrag oder der Leistungsbeschreibung) zwischen den Parteien gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten. Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung beiderseitig ausgeschlossen.
  3. Für den Fall, dass die Vertragsparteien für ein Leistungsbild eine bestimmte (Mindest-)Vertragslaufzeit und/oder entsprechende Kündigungsfristen vereinbaren, ist dies frühestens zu dem Zeitpunkt möglich, in dem die Laufzeit in dem jeweiligen Leistungsbild, bzw. der Leistungsbeschreibung endet. Sonstige bestehende Vertragsverhältnisse und laufende Vertragsbeziehungen bleiben hiervon unberührt und gelten bis zu einer entsprechenden Kündigung des jeweils betroffenen Leistungsbildes weiter.
  4. Mangels anderweitiger Vereinbarung (schriftlich, per Fax oder E-Mail) zwischen den Parteien verlängert sich der Vertrag über die vertragsgegenständlichen Leistungen um jeweils ein (1) weiteres Jahr, wenn der Vertrag oder das jeweilige Leistungsbild nicht vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt wird.
  5. Das Recht der Parteien, den Vertrag wegen eines wichtigen Grundes außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, zu kündigen, bleibt unberührt, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
    1. Der Kunde ist mit fälligen Zahlungen mit mehr als drei (3) Monaten in Verzug;
    2. eine der Parteien gerät in Vermögensverfall oder sonstige Umstände lassen bei vernünftiger Wertung die Zahlungsunfähigkeit befürchten. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn für eine Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse abgelehnt worden ist oder es ist eine Löschung oder Liquidation im Handelsregister beantragt oder eingetragen worden;
    3. eine der Vertragsparteien verstößt auch nach vorheriger schriftlicher Abmahnung erneut gegen elementare Pflichten des Vertrages.
  6. W&B hat darüber hinaus ein außerordentliches Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende, wenn die Technologie (Hard-/Software), die W&B von einem Vorlieferanten, Softwarehersteller oder anderen Dienstleistern bezieht,
    1. von diesen Dritten nicht mehr weiterentwickelt oder nicht mehr an W&B geliefert wird oder
    2. nicht mehr auf fortgeschrittener Hardware oder mit aktueller Betriebs- und sonstiger Software lauffähig ist.
  7. Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform. 
§ 13 Auditrecht von W&B
  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Rechteinhaber, W&B oder einem von diesen beauftragten, sachverständigen Dritten zu gestatten, auf Verlangen des Rechteinhabers oder von W&B die vertragsgemäße Nutzung von Software durch den Kunden in Übereinstimmung mit den vertraglichen Bestimmungen zu prüfen (z. B. Übereinstimmung von Anzahl erworbener Nutzungsrechte („Lizenzen“) mit der Anzahl tatsächlicher Nutzer). Der Kunde wird dabei mit dem Rechteinhaber, W&B oder deren Beauftragten bei der Durchführung einer solchen Prüfung kooperieren, insbesondere den Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und den Zugriff auf die IT-Infrastruktur im erforderlichen Umfang ermöglichen.
  2. W&B wird eine derartige Prüfung und deren Umfang mit angemessener Frist (schriftlich, per Fax oder E-Mail) ankündigen. Die Prüfung wird so erfolgen, dass die betrieblichen Abläufe des Kunden möglichst wenig beeinträchtigt werden.
  3. Dieses Auditrecht kann bis zwei (2) Jahre nach Vertragsbeendigung in Anspruch genommen werden. 
§ 14 Abnahme
  1. Wenn und soweit die vertragsgegenständliche Leistung Gegenstand einer Abnahme ist, gilt folgendes:
    1. Gegenstand der Abnahme ist die Funktionsfähigkeit der jeweils geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Anforderungen.
    2. Die technischen Eigenschaften, Beschreibung und Details der Anforderungen ergeben sich aus dem Auftrag oder werden vorab von den zuständigen Projektleitern festgelegt.
  2. Sofern im Auftrag nicht abweichend geregelt, setzt die Abnahme stets eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind.
  3. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde W&B sämtliche auftretenden Abweichungen von den geforderten Anforderungen unverzüglich mitteilen (schriftlich, per Fax oder E-Mail). Ist die Funktionsprüfung erfolgreich, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
  4. Die Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien vorliegen. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann W&B eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die vertraglich geschuldete Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme erklärt (schriftlich, per Fax oder E-Mail) noch W&B darlegt (schriftlich, per Fax oder E-Mail), welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde bei Fristsetzung hingewiesen.
§ 15 Geheimhaltung
  1. Die Vertragspartner werden alle vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses oder bei Vertragsanbahnung zur Kenntnis gelangt sind, zeitlich unbegrenzt vertraulich behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von W&B gehören auch die Vertragsgegenstände (insbesondere Quellcodes von Software) und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
  2. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist.
  3. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten nicht, wenn
    1. W&B für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der vertraulichen Informationen vorher schriftlich zugestimmt hat;
    2. der Kunde die vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt oder
    3. die Informationen der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren.
  4. Die informationsweitergebende Partei trägt jeweils die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  5. Die Vertragspartner verpflichten sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners keine öffentlichen Erklärungen (Pressemitteilungen, etc.) abzugeben oder sonstige Informationen zu offenbaren bzw. zu publizieren, die in Verbindung mit diesem Vertrag stehen.
  6. W&B hat jedoch bis zum Widerruf des Kunden das Recht, den Kunden als Referenz zu nennen. 
§ 16 Datenschutz
  1. Die Parteien sind verpflichtet, hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
  2. Der Kunde ist als Auftraggeber und verantwortliche Stelle für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer verantwortlich.
  3. Der Auftragnehmer verarbeitet oder nutzt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen oder der gesetzlichen Regelungen. Bei Bedarf werden die Parteien einen erforderlichen Vertrag über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag (AVV) gesondert abschließen.
  4. Weiterführende Informationen zum Datenschutz beim Auftragnehmer können im Bereich Datenschutz (www.wb-dentalservice.de/wb-datenschutzinformation) eingesehen werden. 
§ 17 Nebenabreden und Aufrechnung
  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in dieser Vertragsurkunde und den Anlagen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (per Fax genügt). Die Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  3. Gegen Forderungen von W&B kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu und nur, soweit das Zurückbehaltungsrecht aus diesem Vertragsverhältnis beruht. 
§ 18 Schlussbestimmungen
  1. Dieser Vertrag und die vorgenannten Vertragsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN–Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Lübeck.
  3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
  4. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird.
  

B1. Besondere Regelungen für den Kauf von Soft- und Hardware

§ 1   Vertragsgegenstand
  1. Diese besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen regeln das Leistungsbild „Kauf von Soft- und Hardware“ und gelten ergänzend bzw. neben den Bestimmungen der AGB der W&B.
  2. Der Kunde erwirbt von W&B die im Auftrag bezeichnete Software oder Hardware. Im Falle des Softwarekaufs („Softwareüberlassung auf Dauer“) umfasst der Vertragsgegenstand auch die zugehörige Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form). Die technischen Eigenschaften, Beschreibung und Details der Hardware und Software ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
  3. Der Quellcode der Software ist nicht geschuldet und nicht Teil des Vertragsgegenstands.
  4. Mangels einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) gehören
    1. künftige Versionen der Software (Updates, Patches oder Upgrades);
    2. die Installation, Einrichtung und Customizing der Software;
    3. die Einweisung und Schulung des Kunden und
    4. die Datenübernahme von einer früheren Installation

 nicht zum geschuldeten Vertragsgegenstand im Rahmen dieses Leistungsbildes. Solche Leistungen sind mit W&B gesondert zu vereinbaren.

  1. „Customizing“ bezeichnet allgemein die Anpassung eines Softwaresystems auf die Bedürfnisse und Anforderungen eines Kunden, ohne dass dabei der Quellcode des Softwareproduktes verändert wird. 
§ 2   Nutzungsumfang beim Softwarekauf
  1. W&B räumt dem Kunden im Rahmen des Softwarekaufs ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Hierzu zählt auch das Recht, die Software zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69 d) Abs. 2 UrhG).
  2. Die Anzahl der erlaubten Nutzer bzw. die Art und der Umfang der jeweiligen eingeräumten Nutzungsrechte (z. B. personen- oder maschinenbezogene „Lizenzen“, „Konzernlizenzen“) sind im jeweiligen Auftrag oder der Leistungsbeschreibung  geregelt.
  3. Die Übersetzung der Software in andere Codeformen (Kompilierung oder Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e) UrhG zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn W&B nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung von Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
  4. Jede Nutzung über das vertragliche vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung W&B unverzüglich, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Kenntnis, mitzuteilen. Die Vertragspartner werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitpunkt der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung oder der Einstellung der Übernutzung, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten „Lizenzgebühr“ für den nach dem Auftrag vorgesehenen Nutzungsrechtsumfang und der tatsächlichen aktuellen „Lizenzgebühr“ für den neuen Lizenzumfang zu bezahlen („Nachlizenzierung“).
  5. Der Kunde darf die Software nur unter der Voraussetzung Dritten überlassen, dass sich der jeweilige Dritte schriftlich mit der Geltung der Bedingungen dieser Vereinbarung einverstanden erklärt und der Kunde den Namen und die Anschrift W&B mitteilt.
  6. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden. 
§ 3   Übergabe, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
  1. Die Details zur Lieferung und Überlassung (Übergabe) der Software oder Hardware ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  2. W&B behält sich das Eigentum an der Software und Hardware bis zum Eingang des vereinbarten Gesamtentgeltes vor. Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Vertragsgegenstände sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde W&B unverzüglich anzuzeigen.
  3. Der Kunde wird bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes die Vertragsgegenstände oder deren Komponenten weder verleihen, verkaufen, vermieten, verpfänden noch in sonstiger Weise hierüber verfügen. Für den Fall, dass Dritte beabsichtigen, die Software oder Hardware zu pfänden, wird der Kunde W&B unverzüglich unterrichten. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung der Vertragsgegenstände aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind vom Kunden zu erstatten.
  4. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch W&B nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten steht W&B jedoch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Software und Hardware unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde W&B unverzüglich, möglichst schriftlich, per Fax, E-Mail oder telefonisch bzw. via Servicetool und wenn zumutbar in einer für W&B nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. 
§ 4   Herstellergarantie
  1. Leistet der Hersteller des Vertragsgegenstandes eine Garantie („Herstellergarantie“ oder „Garantieerklärung“), so wird W&B diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist den Vertragsgegenständen eine Garantiekarte (Garantierklärung) beigefügt. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.
  2. Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Kunde im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern/Mängel an W&B wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Vertragshardware, die Art der Meldung. W&B setzt sich daraufhin mit dem Hersteller in Verbindung, um den Garantiefall abzuwickeln.
  3. W&B lässt gegen sich die Garantiebedingungen des Herstellers insofern gelten, als zum einen die Verjährungsfrist für die Haftung wegen Sach- und/oder Rechtsmangels erst mit Kenntnis im Rahmen der Garantiebedingungen beginnt und zum anderen diese Frist durch die Untersuchung, Behebung und Austausch-Handhabung seitens des Herstellers bis zum endgültigen Abschluss dieser Bemühungen gehemmt ist. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche des Kunden gegen W&B aufgrund der Garantiebestimmungen des Herstellers. 
§ 5   Salvatorische Klausel
  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
  2. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird.
 

B2. Besondere Regelungen zur Miete und cloud-basierten Diensten

§ 1   Vertragsgegenstand
  1. Diese besonderen Vertrags- und Geschäftsbedingungen regeln das Leistungsbild „W&B Miete“ und gelten ergänzend bzw. neben den Bestimmungen der AGB der W&B.
  2. Gegenstand dieser besonderen Vertragsbedingungen ist die zeitweise (zeitlich beschränkte) Überlassung und Nutzung der von W&B bereitgestellten und vertraglich geschuldeten Software, IT-Infrastruktur oder Hardware sowie die zeitlich befristete Einräumung der für die Überlassung und Nutzung erforderlichen Rechte.
  3. Maßgebend für den Umfang, die geschuldete Beschaffenheit, die Art und die Qualität der bereitgestellten Software oder Hardware, ihrer Komponenten und sonstiger Leistungen sowie der Beschreibung des vertragsgemäßen Gebrauchs sind in dem Auftrag oder in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen genannt. 
§ 2   Leistungsgegenstand Miete von Software
  1. W&B stellt dem Kunden die mietweise überlassene Software entweder
    1. auf einem Datenträger zur Verfügung, die kundenseitig auf den Servern und Clients vor Ort installiert wird oder
    2. ermöglicht dem Kunden den Download der Software mittels persönlicher Kennung (durch Datenfernübertragung) über das Internet oder
    3. alternativ kann W&B die Software, die für ihre Nutzung erforderliche Rechnerleistung und den notwendigen Speicherplatz auf eigenen Servern für den Kunden in der aktuellen Version und für die vertraglich definierte Dauer zum Abruf bereithalten. Die Software verbleibt in diesem Fall bei W&B.
  2. Die Gewährleistung des Zugangs des Kunden in das Internet oder des Betriebs von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des Internets, sind dabei von W&B nicht geschuldet.
  3. Der Kunde erhält die Software oder deren Zugriff, bestehend aus dem Objektcode und der Dokumentation (elektronisch).
  4. Mangels einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung (schriftlich, per E-Mail oder per Fax) gehören
    1. die Installation der Software;
    2. die kundenindividuellen Anpassungen und Customizing;
    3. Einweisungen, Schulungen und sonstige über die Vermietung der Software oder Hardware hinausgehende Beratungs- und Pflegeleistungen

 nicht zum geschuldeten Vertragsgegenstand im Rahmen dieses Leistungsbildes. Solche Leistungen sind mit W&B gesondert zu vereinbaren.

  1. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen durch W&B sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist W&B zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert zu beauftragen.
  2. Soweit W&B als Partner von Dritt-Softwareherstellern dem Kunden den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem entsprechenden Softwarehersteller (Lizenzgeber) vermittelt, erfolgt der Austausch der hierfür erforderlichen Vertragsinformationen zwischen dem Kunden und W&B. 
§ 3   Leistungsgegenstand cloud-basierter Dienste
  1. Gegenstand der cloud-basierten Dienste von W&B ist die Bereitstellung von dezentralen IT-Infrastrukturen über ein Rechenzentrum sowie die Erbringung von hiermit zusammenhängenden Dienstleistungen. Hierbei erhält der Kunde von W&B die Berechtigung zur Nutzung einer oder mehrerer Komponenten aus dem „Portfolio“ der „W&B Cloud Services“. Der Kunde hat das Recht, diese cloud-basierten Dienste bzw. die IT-Infrastruktur über einen eigenen Internetzugang während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu nutzen.
  2. Maßgebend für den Umfang, die geschuldete Beschaffenheit, die Art und die Qualität der bereitgestellten Infrastruktur sowie der cloud-basierten Dienste, ihrer Komponenten und sonstiger Leistungen sind der Auftrag oder die jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
  3. W&B stellt dem Kunden die Services oder den Zugriff auf die IT-Infrastruktur zum Abruf und/oder Zugriff über eine Internetverbindung (via VPN) zur Verfügung, für die der Kunde selbst zu sorgen hat. Der Kunde hat auch mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung selbst für die EDV-Infrastruktur zu sorgen, um die bereitgestellten Cloud- und RZ-Services von W&B oder einem Dritten über das Internet nutzen zu können. Übergabepunkt für die von W&B vertraglich geschuldeten Leistungen im Bereich der cloud-basierten Dienste ist der Router-Ausgang des von W&B genutzten Rechenzentrums an das Internet.
  4. W&B ist berechtigt, Drittunternehmen mit der Erfüllung der technischen Bedingungen im Rahmen der cloud-basierten Dienste zu beauftragen. Hierzu gehört insbesondere die Nutzung der technischen Infrastruktur in einem deutschen Rechenzentrum. 
§ 4   Nutzungsumfang
  1. W&B räumt dem Kunden im Rahmen dieses Leistungsbildes ein einfaches, zeitlich auf die Dauer des Mietvertrages beschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software oder Hardware, sowie der Nutzung der jeweiligen IT-Infrastruktur ein.
  2. Hierzu zählt auch das Recht, die Software (soweit sie mittels eines Datenträgers übergeben wird) zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen (§ 69 d) Abs. 2 UrhG). Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden.
  3. Darüber hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
  4. Die Anzahl der erlaubten Nutzer, bzw. die Art und der Umfang der jeweiligen eingeräumten Nutzungsrechte (z. B. personen- oder maschinenbezogene „Lizenzen“, „Konzernlizenzen“) sind im jeweiligen Auftrag oder der Leistungsbeschreibung geregelt. Mangels einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien hat der Kunde das Recht, während der Vertragslaufzeit zu den jeweils geltenden und vereinbarten Konditionen, bei W&B weitere Lizenzen zu bestellen. W&B gewährleistet, dass der Kunde jederzeit auf die gewünschte und beauftragte Mehrzahl von Lizenzen während der Vertragslaufzeit zugreifen kann und verpflichtet sich zur Bereitstellung. W&B behält sich lediglich das Recht vor, vom Kunden den Nachweis zu verlangen, dass die Mehrzahl der nachträglich gewünschten Lizenzen zum Stichtag der Bestellung erforderlich und in einem wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Bedarf des Kunden steht. W&B ist außerdem berechtigt ein Ersatzprodukt zu liefern, falls die gewünschte Software nicht mehr verfügbar ist.
  5. Der Kunde darf die gemietete Software und cloud-basierten Dienste nur zu dem Zweck einsetzen, die internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit dem Kunden i.S.d. § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere sind
    1. ein eigener Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder
    2. das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Dienste (z. B. als Application Service Providing – „ASP“) für andere als Konzernunternehmen, oder
    3. die Nutzung der Dienste zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder dessen Konzernunternehmen sind,

 nur nach vorheriger schriftlicher (per E-Mail oder per Fax?) Zustimmung von W&B erlaubt.

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt („Verbot der Weitergabe“),
    1. die ihm übergebene und/oder bereit gestellte Software,
    2. die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie oder
    3. die Hardware
Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
  1. Die Übersetzung der Software in andere Codeformen (Kompilierung oder Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e) UrhG zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn W&B nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung von Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
  2. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung W&B unverzüglich, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Kenntnis mitzuteilen. Die Vertragspartner werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitpunkt der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung oder der Einstellung der Übernutzung, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten „Lizenzgebühr“ für den nach dem Auftrag vorgesehenen Nutzungsrechtsumfang und der tatsächlichen aktuellen „Lizenzgebühr“ für den neuen Lizenzumfang zu bezahlen („Nachlizenzierung“).
  3. Das Recht von W&B, dem Kunden im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig zu untersagen sowie sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software löschen zu lassen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder W&B auszuhändigen, bleibt unberührt.
  4. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben unberührt. 
§ 5   Besondere Pflichten des Kunden im Rahmen von Miete und cloud-basierter Diensten
  1. Der Kunde hat bei der Nutzung der W&B Cloud die anwendbaren deutschen Gesetze und Rechtsvorschriften zu beachten. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Cloud Services und die damit verbundenen Dienste von W&B missbräuchlich zu nutzen, Daten und Inhalte einzustellen, zu nutzen oder zu speichern, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen sowie fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu verletzen.
  2. W&B und deren Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der W&B Cloud Services durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Hierzu zählen insbesondere datenschutzrechtliche, urheberrechtliche oder sonstige Ansprüche Dritter, die mit der Nutzung verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von W&B.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten (insbesondere Benutzernamen und Passwörter) gegenüber unbefugten Dritten vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Zugangsdaten unbefugten Dritten weiterzugeben, zugänglich zu machen oder auf andere Weise unbefugten Dritten, die nicht Vertragspartei sind, die Nutzung der Dienste und/oder der beauftragten Komponenten zu ermöglichen. Der Kunde hat durch interne, geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Zugangsdaten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.
  4. W&B hat das Recht, vom Kunden eine Übersicht der von diesem beauftragten und befugten Dritten zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, W&B unverzüglich zu informieren, sobald dieser Kenntnis davon erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind oder bekannt geworden sein können.
  5. Für die vom Kunden zu vertretenden Folgen eventuellen Missbrauchs der Dienste zu Lasten des Kunden, zu Lasten von W&B oder Dritter, haftet der Kunde.
  6. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der W&B Cloud Services personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und keine gesetzlichen Erlaubnistatbestände eingreifen, hat der Kunde selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen und insbesondere die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
  7. Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß gegen die Pflichten des Kunden in den vorgenannten Absätzen kann W&B bis zur Aufklärung den betroffenen Dienst vorübergehend sperren. Eine Pflicht zur Prüfung auf rechtswidrige Inhalte des Kunden besteht für W&B nicht.
  8. Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte und Dienste zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
  9. Die Sperrung des Dienstes führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs von W&B. W&B behält sich das Recht vor, bei Bedarf rechtlich bedenkliche Inhalte im Rahmen der bereitgestellten Dienste (z. B. Inhalt auf Webseiten) zu sperren. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er zum Ersatz des W&B aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haftungsfreistellung verpflichtet.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, W&B Mängel der Software oder Hardware nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln hat der Kunde hierbei die Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände W&B zu beschreiben.
  11. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist. 
§ 6   Mietzins
  1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete) bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
  2. W&B ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich die für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Kosten erhöht haben. Dieses Recht besteht insbesondere auch dann, wenn der Softwarehersteller die Preise für dessen Basislizenzen erhöht. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen in den allgemeinen Vertragsbedingungen.
  3. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur Rückgabe sämtlicher Vertragsgegenstände sowie der vollständigen Rückgabe der überlassenen Dokumentation, der Zugriffshardware und sonstiger Unterlagen auf seine Kosten verpflichtet, die ihm im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen von W&B überlassen worden sind. Das Risiko des Untergangs im Wege der Rückgabe trägt der Kunde.
  4. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige Löschung und Vernichtung sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien von überlassener oder bereitgestellter Software. W&B kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen und deren Durchführung im Wege der schriftlichen Versicherung vom Kunden bestätigen lassen. 
§ 7   Salvatorische Klausel
  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.
  2. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die wesentlich sind oder sonst ohne Gefährdung des Vertragszwecks nicht wegfallen können, verpflichten sich die Vertragsparteien, den Vertrag unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der unwirksamen Regelung so auszulegen, zu berichtigen oder durch eine andere, wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, dass sein wirtschaftlicher und rechtlicher Zweck möglichst erreicht wird.

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